DSGVO-Abmahnwelle – Abmahnungen von SP Wiediger & Partner – Hilfe für Betroffene

Gastbeitrag von Anwaltskanzlei Hechler :

DSGVO-Abmahnung von SP Wiediger & Partner? Deutschlandweite Hilfe!

Nicht zahlen, nicht unterschreiben, sondern Schutzschrift hinterlegen!

Sie haben eine DSGVO-Abmahnung der Kanzlei SP Wiediger & Partner für die just in time service NRW GmbH erhalten, weil Sie Google Fonts extern vom Google-Server in Ihre Website einbinden und hierdurch ohne Einwilligung des Internetusers Daten an Google übertragen werden? Sie sollen € 281,30 bezahlen und, was weitaus schlimmer ist, eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen unterschreiben? Mittlerweile liegen uns mehrere solcher Fälle vor. Lesen Sie hier, wie man reagieren sollte.

Update: Abmahnungen ohne Vollmacht und Auftrag

Uns rief der Geschäftsführer der just in time service NRW GmbH an und teilte mit, dass die abmahnenden Kanzlei keinen Auftrag und keine Vollmacht hatte, diese Abmahnungen auszusprechen.

Die just in time service NRW GmbH ist somit nach eigenen Angaben nicht Initiator dieser Abmahnwelle, sondern selbst Opfer dieser angeblichen Anwaltskanzlei geworden.

SP Wiediger und Partner Website offline?

Ist diese Abmahnung ernst zu nehmen? Nach obigen Angaben nein. Man kann sie daher nach Angaben des Geschäftsführers getrost in den Papierkorb werfen.

Hierfür spricht auch, dass die Kanzlei SP Wiediger und Partner unter der angegebenen Domain spwp.de nicht erreichbar ist und Anwalt Volker Henn-Anschütz, wenn man ihn googelt, noch bei einer anderen Kanzlei in Düsseldorf auffindbar ist.

Wenn diese Ermittlungen stimmen, wovon wir zu 99% ausgehen, wird diese Sache für die abmahnenden Anwälte ein umfangreiches und äußerst unschönes Nachspiel haben.

Google erhält Daten durch Abruf von Google Fonts

Jedenfalls werden beim Aufruf einer Website, die beim Betrachten Google Fonts direkt vom Google-Server bezieht, Daten des Websitebesuchers an Google gesendet. Damit dies geschehen kann, sendet der Browser des Websitebesuchers eine Anfrage an den Google-Server. Zusammen mit dieser Abrufanfrage werden automatisch viele weitere Informationen an den Google-Server gesendet. Manche Daten sind nicht schlimm wie z. B. Name und Version des verwendeten Browsers, anfragende Website, Betriebssystem oder Bildschirmauflösung. Relevante, da personenbezogene Daten, können sein: IP-Adresse des Users und Spracheinstellungen des Browser bzw. des Betriebssystems, dass der User nutzt. Mit der IP-Adresse kann Google den ungefähren Standort des Users ermitteln.

Daher besteht die Möglichkeit, dass Google die oben beschriebenen Daten auch für ein Tracking nutzt. Dies quasi als Gegenleistung zur Bereitstellung der Fonts. Denn wir halten es für unwahrscheinlich, dass Google die Schriften ohne Gegenleistung erbringt.

Ist die DSGVO-Abmahnung rechtens?

Der Vorwurf der DSGVO-Abmahnung von Kanzlei SP Wiediger & Partner und der just in time service NRW GmbH ist, dass oben beschriebene Datenweitergabe an Google ohne vorherige Zustimmung des Users erfolgt und auch vor Datenweitergabe keine Möglichkeit der Kenntnisnahme der Datenschutzerklärung besteht.

Ob dies einen Wettbewerbsverstoß darstellt und die DSGVO-Abmahnung somit rechtens ist, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt. Hierzu müsste die DSGVO eine sog. Marktverhaltensregel darstellen, deren Verletzung die Mitbewerber zum gegenseitigen abmahnen berechtigt. Mehrere deutsche Gerichte hatten zur alten BDSG-Rechtslage entschieden, dass der seinerzeit maßgebliche § 13 TMG eine Marktverhaltensregelung darstellt (z. B. OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, 3 U 26/12; LG Köln, Beschluss vom 26.11.2015, Az. 33 O 230/15).

Einiges spricht gegen Mitbewerberabmahnung wegen DSGVO

Demgegenüber vertrat das OLG München (Urteil vom 12.01.2012, 29 U 3926/11) die gegenteilige Auffassung. Das Kammergericht Berlin entschied (Beschluss vom 29.04.2011, 5 W 88/11) ebenfalls, dass jedenfalls der Einsatz des Facebooks Buttons „Gefällt mir“ nicht aus Datenschutzgründen wettbewerbswidrig sei.

Ebenso sieht es der bekannte Wettbewerbsrechtler Prof. Dr. Helmut Köhler in seinem mit dem BGH-Richter Feddersen verfassten Standardkommentar zum UWG. Dort heißt es, dass die Art. 77 – 84 DSGVO eine abschließende Regelung (Ausnahme Art. 80 II DSGVO) an Rechtsbehelfen, Haftung und Sanktionen enthalte. Daher könnte unter der DSGVO mittels einer Anwendung des § 3a UWG gerade Mitbewerbern gem. § 8 UWG keine Anspruchsberechtigung und Klagebefugnis zugesprochen werden.

Mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, EuGH) muss abgewartet werden, wie diese höchsten Gerichte diese Frage entscheiden werden. Bis dorthin kann die Sache so oder so ausgelegt werden. Die FDP-Bundestagsfraktion hat diese Frage bereits der Bundesregierung in einer kleinen Anfrage zur DSGVO gestellt.

Keine Unterlassungserklärung – Keine Zahlung!

Wir empfehlen bei einer DSGVO-Abmahnung von Kanzlei SP Wiediger & Partner und der just in time service NRW GmbH momentan dringend, keine modifizierte oder andere Unterlassungserklärung abzugeben und nichts zu bezahlen.
Bei Abmahnungen von anderen Kanzleien sollten Sie ebenfalls nicht direkt zahlen und/oder etwas unterschreiben und sich lieber rechtlich beraten lassen!

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