Vorratsdaten-Speicherung – Urteil des eu-Gerichtshofes

Gestern hat der Europäische Gerichtshof über die Vorratsdaten-Speicherung zu entscheiden gehabt und hat im Groben die Vorratsdaten-Speicherung ohne wichtigen Grund für nicht zulässig erklärt!

Wichtige Gründe für die Verpflichtung zur Vorratsdaten-Speicherung wären, die aber zeitlich begrenzt werden müsste wären:

– Akute Bedrohung der nationalen Sicherheit oder
– Bekämpfung schwerer Kriminalität

Der EU Gerichtshof stellt klar: Die Daten dürfen NICHT flächendeckend und ohne Anlass gespeichert werden! Aber in speziellen Fällen sei eine Vorratsdatenspeicherung zulässig, z.B.

  • wenn eine Gefahr für die nationale Sicherheit vorliegen würde – z.B. Terror
  • begrenzt auf bestimmte Orte und Personen
  • IP-Adressen (Absender)

Nach unserer Meinung nach:
Damit kann also verpflichtet werden, IP-Adressen grundsätzlich zu speichern, wobei aber die Zuordnung zu Personen bei dynamischen Adressen wiederum nicht gespeichert werden dürfte, es sei denn ein es besteht bereits Anordnungen aufgrund Verfahren gegen Personen oder weil die nationale Sicherheit gefährdet ist!

Es zeigt aber auch, daß IPs als solche, wohl nicht unter den Datenschutz fallen, sonst hätte hier der GH diese Ausnahme nicht grundsätzlich zugelassen! Es könnte also sein, daß die Gesetzgeber verlangen werden, daß grundsätzlich alles mit IP über einen langen Zeitraum protokolliert werden muß!